Presse
von RA Dr. Heiko Peter Krenz
von RA Dr. Heiko Peter Krenz
Im Vorstellungsgespräch werden Stellenbewerber häufig mit unbequemen Fragen konfrontiert. Für den Normalfall gilt: Werden Fragen falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Arbeitsverhältnis kündigen. Der ersehnte Arbeitsplatz ist dann weg. In besonderen Fällen sind dem Fragerecht des Arbeitgebers jedoch Grenzen gesetzt. Nur wenn die Frage zulässig ist, muss wahrheitsgemäß geantwortet werden. So hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz nicht danach gefragt werden dürfen, ob sie schwanger sind. Deshalb darf jede Schwangere auf diese Frage ohne weiteres mit "nein" antworten. Es handelt sich um das sog. "Recht zur Lüge". Konsequenzen darf der getäuschte Arbeitgeber daraus nicht ziehen. Dasselbe gilt für die Frage nach einer Schwerbehinderung. Dabei wird angenommen, dass eine solche Frage ohne speziellen Bezug zum Arbeitsplatz eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt. Anders dagegen die Rechtslage, wenn nach einschlägigen Vorstrafen gefragt wird. Ein Buchhalter darf beispielsweise nicht verschweigen, wenn er bereits wegen Unterschlagung oder Veruntreuung vorbestraft ist. Straftaten, die nichts mit der Arbeitstelle zu tun haben, müssen dagegen nicht offengelegt werden. Wichtig zu wissen ist auch: Die gern gestellte Frage nach Gehaltspfändungen ist nur bei Führungskräften oder besonderen Vertrauenspositionen zulässig. Generell untersagt sind Fragen des Arbeitgebers nach der Religionszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder nach einer Parteimitgliedschaft. Fragen nach Erkrankungen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Besteht Ansteckungsgefahr für Mitarbeiter oder Kunden muß immer die Wahrheit gesagt werden.
Urteile
Verbotene Fragen
Absolutes Beschäftigungsverbot (BAG, 2 AZR 621/01): Die Frage nach einer Schwangerschaft ist selbst dann unzulässig, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht und die Schwangere deshalb gar nicht in der Lage ist, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Offensichtliche Schwerbehinderung (BAG, 2 AZR 380/99): Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausgeschlossen, wenn die Schwerbehinderung (hier: angeborener Minderwuchs) deutlich erkennbar ist.
Frage nach der Gehaltshöhe (BAG, 2 AZR 171/81): Die Frage nach der Gehaltshöhe beim alten Arbeitgeber ist unzulässig, wenn die bisherige Vergütung für die neue Arbeitsstelle nicht aussagefähig ist und der Bewerber sie auch nicht als Mindestvergütung gefordert hat.

