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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Durchsetzung einer Betriebsratsschulung durch einstweilige Verfügung

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 37 Abs. 6, dass der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen muss, wenn diese nach dem Beschluss des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen sollen, die Kenntnisse vermittelt, welche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst darüber hinaus die Gebühren für diese Seminare und im erforderlichen Umfang auch die Reise- und Übernachtungskosten.

Nicht selten sind Arbeitgeber und Betriebsrat allerdings unterschiedlicher Auffassung, welche Kenntnisse erforderlich und ob Reise- sowie Übernachtungskosten tatsächlich notwendig sind. Selbst wenn der Arbeitgeber den Inhalt einer konkreten, vom Betriebsrat beschlossenen Schulung nicht in Frage stellt, so gibt es doch regelmäßig Diskussionen darüber, ob nicht ein anderer, gleichwertiger Anbieter dieselben Themen in ausreichend zeitlicher Nähe vor Ort schult, so dass wenigstens keine Reise- und Übernachtungskosten anfallen.

Sofern in diesen Fragen keine Einigung erzielt werden kann, stellt sich für den Betriebsrat immer wieder die Frage, wie er seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber so rechtszeitig durchsetzen kann, dass die Teilnahme an der begehrten Schulung nach dem gerichtlichen Erfolg auch noch möglich ist. Denn bekanntermaßen dauern arbeitsgerichtliche Verfahren im normalen Verlauf mehrere Monate; insbesondere dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung angestrebt wird, für welche womöglich nach dem Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht entscheiden muss.

Wird deswegen im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung angestrebt, kann der Betriebsrat nur dann Erfolg haben, wenn die Gerichte der ersten und ggf. auch zweiten Instanz eine besondere Schutzbedürftigkeit anerkennen. Trotz des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren muss das Gericht davon überzeugt sein, dass der Anspruch des Betriebsrats besteht und eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Vor kurzem hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) nun einen entsprechenden Fall entschieden und dabei betont, wie weitreichend aus seiner Sicht der Entscheidungsspielraum des Betriebsrats in den Fragen der erforderlichen Schulungsinhalte und der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten ist, die ggf. aus der Entscheidung für einen bestimmten Anbieter folgen.

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Betriebsstillegung in Etappen – Wie ist die Sozialauswahl durchzuführen?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 09.01.2024 - 3 Sa 529/23) hat zum Jahresanfang eine interessante Entscheidung im Zusammenhang mit einer etappenweisen Betriebsstillegung getroffen. Es ging im Kern um die Frage, was in solchen Fällen bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten ist.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.01.2024.

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Recht auf Nichterreichbarkeit vs. Pflicht zur Entgegennahme und Beachtung von dienstlichen Weisungen während der Freizeit

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern während ihrer Freizeit ein Recht auf Unerreichbarkeit zu, da Freizeit sich gerade dadurch auszeichnet, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie ihre Freizeit verbringen (vgl. u.a. LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17, Rn. 43).

In seiner Entscheidung vom 23. August 2023, die nunmehr im Volltext vorliegt, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 349/22) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Arbeitnehmer gleichwohl dazu verpflichtet sein können, dienstliche Weisungen zur Zuweisung von Dienstzeiten per SMS auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

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