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Berliner Morgenpost 

Sonntag, 12. März 2006

von RA Dr. Heiko Peter Krenz

Bundesarbeitsgericht: Standortschließung rechtfertigt nicht automatisch Kündigung der Arbeitnehmer
Von Heiko Peter Krenz

Eine kürzlich veröffentliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat für viel Wirbel gesorgt. Der Arbeitgeber glaubte sich während des Prozesses auf der sicheren Seite: Der Standort der Einzelhandelskette, an dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt war, wurde stillgelegt. Außerdem wurde dem Arbeitnehmer eine sofortige Weiterbeschäftigung - allerdings bei weniger Geld - im Logistikzentrum angeboten. Obwohl der Mitarbeiter das Angebot mehrfach ablehnt hatte, war die Kündigung trotzdem unwirksam. Der Unternehmer hätte anstatt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen müssen.

Weil die Änderung der Arbeitsbedingungen ansonsten nicht gerichtlich überprüft werden könnte, kann das Arbeitsverhältnis sogar bei Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots nicht sofort beendet werden. Im Gegensatz zur Beendigungskündigung wird das Arbeitsverhältnis bei einer Änderungskündigung nicht aufgelöst. Bei einer Änderungskündigung wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten, wobei dieses Angebot meistens mit einer Reduzierung der Vergütung oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Der gekündigte Arbeitnehmer kann dann dagegen Klage erheben.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist: Erweist sich die Kündigung als wirksam, ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern wird zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Voraussetzung ist, dass das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen wird. Dabei erweist es sich als Stolperstein, wenn die vorbehaltliche Annahme des Änderungsangebots in der Klage erklärt wird, die Klage dem Arbeitgeber aber erst nach drei Wochen vom Gericht zugestellt wird. Wichtig ist: Die Annahme muss innerhalb von drei Wochen direkt gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, ansonsten wandelt sich die Änderungskündigung in eine Beendigungskündigung um. Dem Betreiber der Einzelhandelskette ist außerdem seine Ungeduld zum Verhängnis geworden. Da das Änderungsangebot eine sofortige Weiterbeschäftigung unter Außerachtlassen der Kündigungsfrist vorsah, war die Beendigungskündigung auch aus diesem Grund unwirksam (2 AZR 244/04).

Heiko Peter Krenz ist Anwalt in der Kanzlei Ulrich Weber & Partner, www.ra-weber-partner.de

Aus der Berliner Morgenpost vom 12. März 2006

 
Waldemar Pelke