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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Bewerbungsunterlagen – Digitales Leserecht für den Betriebsrat ausreichend

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22) hat eine interessante Entscheidung im Zusammenhang mit der Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat getroffen. Es ging im Kern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nachkommen kann.  

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023.

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Entgeltfortzahlung bei Coronainfektion und Quarantäne trotz des Fehlens von Krankheitssymptomen und unterlassener Impfung

Obwohl die Coronapandemie vorbei ist und Themen wie Quarantäne, Impfpflicht, Testnachweise etc. die Arbeitswelt nicht mehr belasten, beschäftigen die damit verbundenen rechtlichen Probleme die Gerichte noch heute. So hatte sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer in Quarantäne trotz symptomloser Coronainfektion und trotz unterlassener Impfung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber hat. Das BAG bejaht den Anspruch und schafft damit Klarheit.

Frau Rechtsanwältin Sanela Pohlmann erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des BAG vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23).

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Schulungsanspruch des Betriebsrats – Onlineschulung statt Präsenzschulung

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Vermittlung von Kenntnissen ist dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit die Betriebsratsmitglieder ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

Bei der Frage, ob Schulungen erforderlich sind, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht allerdings die Erforderlichkeit nicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.

Die Frage, die nunmehr beim Bundesarbeitsgericht im Raum stand, war, ob aus Kostengründen der Betriebsrat nur noch einen Anspruch auf eine Onlineschulung statt einer Präsenzschulung hat.

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Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – Abkehr von den bisherigen Rechtsfolgen?

In einem Verfahren vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 157/22, B) streiten die Parteien über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31. März 2021 erklärt hat. Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige hatte er nicht erstattet. Er hat sie auch vor dem 31. März 2021 nicht nachgeholt.

Unser Kollege Dr. Martin Pröpper berichtete bereits im Blogbeitrag vom 20. Dezember 2023, dass der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Zuge dieser Entscheidung beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder auch eine bloß fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.

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Henning MeierBAG
Nutzungsverbot privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit -Mitbestimmungspflichtig?

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Ob er bei dieser Vorgabe den Betriebsrat beteiligen muss, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats kommt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Verbot (überwiegend) Fragen des Ordnungsverhaltens betrifft.

Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Ist das Verbot der Nutzung von Smartphones also eine Frage der Arbeitsleistung und keine Frage des Ordnungsverhaltens und des Zusammenlebens im Betrieb, ist das Verbot mitbestimmungsfrei. Das Verbot zielte darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen in der Person des Arbeitnehmers durch die Nutzung der Geräte unterbunden würden.

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