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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung

Rechtsanwalt Kaiser stellt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2025 (Az. 8 AZR 209/21) vor, in dem das Gericht zu beurteilen hatte, ob eine Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb eines Konzerns eine Verletzung des DSGVO darstellt und dem klagenden Arbeitnehmer wegen dieser Rechtsverletzung ein immaterieller Schadenersatz zusteht.

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Handyverbot während der Arbeitszeit

Rechtsanwalt Herberth stellt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) vor, in welcher sich das Gericht ein weiteres Mal damit auseinandersetzt, wie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Fragen des Arbeits- und des Ordnungsverhaltens abzugrenzen sind. Anlass war ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot der Privatnutzung von Handys/Smartphones während der Arbeitszeit.

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Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachdem das BAG in den letzten Jahren vor allem seine Rechtsprechung zum Beweiswert inländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neu akzentuiert hatte, liegt nun eine Entscheidung vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) vor, die sich wieder einmal mit einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung befasst. Herr Rechtsanwalt Kaiser stellt die Entscheidung vor.

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Rechtsprechungsänderung: Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältniss

Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes stellt ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor. Mit seinem Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bestimmte Verfallklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Verfall virtueller Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnis unwirksam sind. Damit hält der entscheidende Senat ausdrücklich nicht mehr an seiner Rechtsprechung aus  dem Jahr 2008 fest, in der er den sofortigen Verfall bereits getestete Option, die während des Arbeitsverhältnis noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erachtet hat.

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