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7. März 2024 Interviewpartner des WDR: Was gilt zum Streikrecht?

Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Kampf gegen die Kündigung

 

Quintessenz 

31.03.2009 auf WDR 2

In der Finanzkrise haben nicht wenige Unternehmen bereits die ersten betriebsbedingten Kündigungen verschickt. Da bangt so mancher um seinen Job.

Informationen aus dem Beitrag von Barbara Ostermann

In der Finanzkrise haben nicht wenige Unternehmen bereits die ersten betriebsbedingten Kündigungen verschickt. Da bangt so mancher um seinen Job. Doch es lohnt sich zu prüfen, ob diese Kündigungen wirklich wirksam sind. Das ist die Erfahrung von Gewerkschaftern aber auch von Arbeitsrechtlern wie Martin Pröpper: "Wir stellen fest, dass viele Unternehmen Stellenabbau betreiben, um sich für die Finanzkrise zu wappnen, wir stellen weiter fest, dass dies oft mit Maßnahmen bei den Wettbewerbern begründet ist, der Stellenabbau eigentlich innerbetrieblich gar nicht begründet ist." Aber das muss er sein, damit die betriebsbedingte Kündigung wirksam ist.

Eine betriebsbedingte Kündigung- was ist das?
Betriebsbedingte Kündigungen werden zum Beispiel bei der Schließung oder Auslagerung von Abteilungen, bei Maßnahmen der Umstrukturierung oder bei Betriebsstilllegungen ausgesprochen.

Mit einer "betriebsbedingten Kündigung" kann der Chef seinem Arbeitnehmer, in rechtlich zulässiger Weise ordentlich kündigen. Allerdings nur wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung erlaubt?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn vier Bedingungen vorliegen: (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam und kann angefochten werden):

1) Betriebliche Erfordernisse:
Es müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, dass es weniger Arbeit im Betrieb gibt. So zum Beispiel bei einer Filialschließung.
Der Chef muss im Kündigungsschutzprozess genau belegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und wieso diese Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeit in seinem Betrieb führt. Es genügt nicht, wenn er allgemein von einem Umsatzrückgang spricht.

2) Dringlichkeit
Die Kündigung muss dringlich sein, d.h. es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz, der seinem vergleichbar ist, geben.
Wer vor einer betriebsbedingten Kündigung signalisiert hat, dass er zu einer Umschulung oder Fortbildung bereit ist, dem müssen auch andere als nur vergleichbare Arbeitsplätze im Unternehmen angeboten werden.

3) Interessenabwägung
Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss größer sein als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterführung des Jobs. Das ist zum Beispiel bei Schließungen von Abteilungen regelmäßig der Fall.

4) Sozialauswahl
Der Chef muss bei der Kündigung die sogenannte Sozialauswahl beachten. Dass heißt, er muss den Mitarbeitern zuerst kündigen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei sind das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Anzahl der zu versorgenden Kinder, eine mögliche Schwerbehinderung zu beachten.

Generell unwirksame betriebsbedingte Kündigungen
Eine betriebsbedingte Kündigung ist generell unwirksam, wenn der Chef vor der Kündigung den Betriebsrat nicht angehört hat. Unwirksam ist auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere). Außerdem muss er bei Massenentlassungen, das sind etwa zehn Prozent der Belegschaft, das Arbeitsamt informieren.

Kündigungsschutzklage - Drei Wochen Frist !!!!
Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit dagegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das ist nicht nur für den wichtig, der weiter beschäftigt werden möchte, sondern auch für den, der eine gute Abfindung aushandeln will. Wer diese Frist versäumt, für den gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt oder durch seine Gewerkschaft rechtlich vertreten werden kann, für den lohnt sich eine Kündigungsschutzklage. Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt oder kein Mitglied der Gewerkschaft ist, für den besteht nach § 114 ZPO die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für einen Prozess im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen: einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

 
Waldemar Pelke