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Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Zurückweisung - Die unbekannte Waffe

 

Blitztip 

Mittwoch, 2. Mai 2007

von RA Carsten Kohles

Dass eine Kündigung seit dem 1. Mai 2000 der Schriftform bedarf (also eigenhändig unterschrieben sein muss), hat sich mittlerweile bereits herumgesprochen. Doch gerade wenn die Arbeitgeberseite kündigen möchte, stellt sich die spannende Frage, wer das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen hat. Unterlaufen hierbei Fehler, kann dies teure Folgen haben, wie anhand des nachfolgenden Beispieles deutlich zu sehen ist.

Walter K. arbeitete bereits seit 25 Jahren bei seinem Arbeitgeber. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass auf das Anstellungsverhältnis der Bundesangestelltentarif (BAT) Anwendung findet. Als er an einem Montag Morgen in die Personalabteilung gerufen wurde, dachte er sich noch nichts Böses. Als sich jedoch ein Herr Schmidt aus der Hauptzentrale vorstellte und ihm mitteilte, man habe den Verdacht, dass Herr K. Bestechungsgelder empfangen habe, war schnell klar, dass sein Arbeitsplatz auf dem Spiel stand. Walter K. räumte daher die Vorwürfe ein und hoffte darauf, dass man Gnade vor Recht ergehen lasse. Doch selbst sein Geständnis brachte nichts. Walter K. wurde sofort freigestellt und erhielt 11 Tage später die fristlose Kündigung. Unterzeichnet wurde diese durch Herrn Schmidt, seines Zeichens Personalreferent. Der Anwalt, den Walter K. aufsuchte, hatte jedoch die rettende Idee. Denn drei Tage später wurde die fristlose Kündigung durch Herrn K. wegen fehlender Vollmachtsvorlage im Original zurückgewiesen.

Dies führte im Ergebnis dazu, dass der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess verlor, obwohl Walter K. die Annahme von Bestechungsgeldern eingeräumt hatte. Will ein Arbeitgeber nämlich die Kündigung erklären, so muss er diese durch seinen gesetzliches Vertretungsorgan (zum Beispiel den Geschäftsführer) tun. Soll dagegen ein Dritter die Kündigung unterzeichnen, so muss dieser von Seiten der Geschäftsführung nicht nur ausdrücklich hierzu ermächtigt worden sein, sondern er muss auch eine entsprechende Vollmacht der Geschäftsführung im Original der Kündigungserklärung beifügen. Fehlt es an einer solchen Vollmacht, so kann der Gekündigte die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, mit dem Ergebnis, dass diese Kündigungserklärung dann unwirksam ist. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Personalleiter die Kündigung unterzeichnet. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass mit der Ernennung zum Personalleiter auch die entsprechende Kompetenz verliehen wird, Kündigungen auszusprechen.

Da Walter K. bereits über 25 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und der BAT auf sein Anstellungsverhältnis Anwendung fand, schied daher auch eine erneute Kündigung aus. Denn der BAT sieht vor, dass ein Mitarbeiter, der älter als 40 Jahre und länger als 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist, nur noch aus wichtigem Grunde kündbar ist. Liegt jedoch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, so verbleiben dem Arbeitgeber nur 14 Tage, um die Kündigung auszusprechen. Da Walter K. erst nach 11 Tagen seine fristlose Kündigung erhalten hatte und sein Anwalt die Kündigungserklärung erst nach 3 Tagen zurückwies, war damit jedoch die Zwei-Wochen-Frist verstrichen, innerhalb derer der Arbeitgeber die fristlose Kündigung hätte erklären müssen.

 
Waldemar Pelke