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Neuer Job trotz Pleite

 

Blitztip

Mittwoch, 17. Januar 2007

von RA Carsten Kohles

Das Bundesarbeitsgericht hat kurz vor Weihnachten eine Pressemitteilung veröffentlicht, die den Vorständen bei Siemens schlaflose Nächte und den Beschäftigten bei BenQ neue Hoffnung beschert haben dürfte. Abstrakt betrachtet ging es hierbei um die Frage, wie weit die Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang reichen. § 613 a BGB bestimmt nämlich, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges informieren müssen, damit der Arbeitnehmer anschließend entscheiden kann, ob er den neuen Arbeitgeber akzeptiert oder dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen möchte.

In diesem Zusammenhang war lange streitig gewesen, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber (oder der Erwerber) zwar über den Übergang des Arbeitsverhältnisses informiert, die Unterrichtung jedoch fehlerhaft oder unvollständig erfolgt. Genau dies wollte der Kläger in der veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 81/06) geklärt haben.

Der Kläger war als Servicetechniker bei einem großen Technologiekonzern beschäftigt gewesen. Am 02.12.2003 hatte ihn sein Arbeitgeber darüber informiert, dass der Wartungsbereich zukünftig von der E-GmbH übernommen werde und deshalb sämtliche Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2004 auf die E-GmbH übergehen würden. Nachdem die E-GmbH im September 2004 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, widersprach der Kläger am 26.10. dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und stellte sich auf den Standpunkt, er sei niemals ordnungsgemäß unterrichtet worden. So habe man es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die E-GmbH praktisch über keinerlei Eigenmittel verfüge und dementsprechend das Risiko einer Insolvenz bestanden habe. Da die einmonatige Frist zum Widerspruch erst mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang zu laufen beginne, eine solche Unterrichtung jedoch nicht erfolgt sei, könne er auch noch 10 Monate nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ob allerdings auch über die schlechte finanzielle Situation hätte informiert werden müssen, hat das BAG offen gelassen. Dies deswegen, da das Informationsschreiben bereits einem anderen Fehler hatte und bereit deshalb so die Richter eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht vorgelegen habe. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits seit 10 Monaten für die E-GmbH gearbeitet habe, stünde dem Widerspruch nicht entgegen.

Diese Entscheidung dürfte verdeutlichen, welche Gefahren für Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang selbst dann noch gegeben sind, wenn dieser bereits mehrere Monate zurückliegt. Denn jeder Fehler, jede noch so kleine Ungenauigkeit, wird zumindest dann mit einem Widerspruch ausgenutzt werden, wenn der neue Erwerber insolvent wird und die Mitarbeiter um ihre Existenz bangen müssen. BenQ lässt grüßen.

 
Waldemar Pelke