PUBLIKATIONEN

Presseartikel

 
 
 

Dr. Martin Pröpper war am

7. März 2024 Interviewpartner des WDR: Was gilt zum Streikrecht?

Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Mit Reform droht eine Klagewelle

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 3. September 2006

von RA Dr. Heiko Peter Krenz

Mit Reform droht eine Klagewelle
Gesetz zielt auf Antidiskriminierung
Von Heiko Peter Krenz


Mittlerweile ist das umstrittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten. Das unter seinem alten Namen "Antidiskriminierungsgesetz" besser bekannte Gesetz soll jede Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.

Wer entlassen wird, weil er zum Beispiel zu alt ist oder nicht die richtige Nationalität hat, kann den Arbeitgeber zukünftig auf Schadensersatz verklagen. Vor Gericht haben Arbeitnehmer gute Karten. Gelingt es dem Arbeitnehmer, Indizien für eine Diskriminierung glaubhaft zu machen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass nicht diskriminiert wurde. Hier gilt: Wer die Beweislast trägt, zieht meistens den Kürzeren.

Auswüchse, wie beispielsweise die Äußerung einer Führungskraft über ältere Mitarbeiter, dass sie wie die Concorde sind, nämlich zu laut, zu teuer und zu alt, können zukünftig empfindliche Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen.

Die Kündigung einer dunkelhäutigen Hotelmitarbeiterin, die "zudem" noch Rastalocken trug, kann den Hotelbetreiber ab sofort teuer zu stehen kommen. Auch das Reizthema Mobbing dürfte durch das neue Gesetz eine Wiederauferstehung erleben. Waren Arbeitnehmer Mobbing bislang größtenteils schutzlos ausgeliefert, können Schadensersatzklagen jetzt mit der Begründung erhoben werden, dass man diskriminiert wurde. In Expertenkreisen wird durch das neue Gesetz mit einer Klagewelle gerechnet. Um Arbeitgeber unter Druck zu setzen, werden Anwälte versuchen, Kündigungsschutzklagen mit einer Entschädigungsklage zu verbinden, wenn nur der kleinste Anhaltspunkt einer Diskriminierung besteht. Entsprechend dem Vorbild aus Amerika wird es daher zukünftig kaum noch Personalmaßnahmen geben, die nicht vorab auf eine mögliche Diskriminierung überprüft wurden. Peinlich ist übrigens die Pannenserie im Gesetzgebungsverfahren: Nachdem man sich im Bundestag darauf verständigt hatte, Antidiskriminierungsverbänden nun doch kein eigenes Klagerecht einzuräumen, ist schlichtweg vergessen worden, diesen Passus im endgültigen Gesetztext zu streichen. Kaum ist das Gesetz in Kraft, muss ein neues Gesetz her, um den Fehler zu bereinigen.

Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Ulrich Weber & Partner, www.ra-weber-partner.de

Aus der Berliner Morgenpost vom 3. September 2006

 
Waldemar Pelke