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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Posts getaggt mit Mitbestimmung
Bewerbungsunterlagen – Digitales Leserecht für den Betriebsrat ausreichend

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22) hat eine interessante Entscheidung im Zusammenhang mit der Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat getroffen. Es ging im Kern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber seinen Pflichten gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nachkommen kann.  

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2023.

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Nutzungsverbot privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit -Mitbestimmungspflichtig?

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Ob er bei dieser Vorgabe den Betriebsrat beteiligen muss, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats kommt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Verbot (überwiegend) Fragen des Ordnungsverhaltens betrifft.

Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Ist das Verbot der Nutzung von Smartphones also eine Frage der Arbeitsleistung und keine Frage des Ordnungsverhaltens und des Zusammenlebens im Betrieb, ist das Verbot mitbestimmungsfrei. Das Verbot zielte darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen in der Person des Arbeitnehmers durch die Nutzung der Geräte unterbunden würden.

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Die Rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats und die Bedeutung des Wortes "vor"

Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen, so muss er zuvor den zuständigen Betriebsrat anhören und um Zustimmung bitten. Dabei kann der Begriff der „Versetzung“ sowohl eine räumliche Veränderung als auch die Zuweisung ganz oder teilweiser neuer Aufgaben umfassen. Aufgabe des Betriebsrats ist es dann, zu prüfen, ob diese Versetzung für den Betroffenen oder für andere Arbeitnehmer zu Nachteilen führt, die in Abwägung mit den Interessen des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt sind. So sagt es § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In einem Beschluss in einem betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren, datierend vom 11. Oktober 2022 (Az. 1 ABR 18/21), dessen ausführliche Begründung kürzlich veröffentlicht worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal daran erinnert, welche Bedeutung es dem Wort „vor“ in dem gesamten Kontext der §§ 99 bis 101 BetrVG beimisst. Diese wichtige Entscheidung und die Folgen für die Praxis fasst Rechtsanwalt Christian Kaiser hierzusammen.

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Datenschutz im Arbeitsverhältnis – Kann ich mich auf den deutschen Gesetzgeber verlassen?

Datenschutz ist im Arbeitsverhältnis schon seit einigen Jahren ein sehr wichtiges und präsentes Thema. Man erinnert sich noch gut daran, als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft trat und seit 2018 bei uns in Deutschland Anwendung findet. Beachtung finden sollte in diesem Zusammenhang nun aber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.03.2023 (C-34/21).Den Inhalt der Entscheidung und wie auf die Unsicherheit reagiert werden sollte, stellt Herr Rechtsanwalt Henning Meier hier dar.

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New Work und Betriebsrat – Ein Hindernis oder der Schlüssel zum Erfolg?

In dem Bereich New Work spielen die Begriffe Selbstbestimmtheit, Flexibilität und Agilität eine sehr große Rolle. Dies sind Begriffe, die nicht von allen mit der Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Betriebsräten verbunden werden. Von vielen Menschen in den Personalabteilungen und Geschäftsführungen, bei Agile-Beratungen und Coaches besteht das Vorurteil, dass Betriebsräte bei den Themen von New Work der sprichwörtliche Klotz am Bein seien und die Umsetzung durch sie erschwert würde. Aber stimmt dies denn wirklich? Rechtsanwalt Henning Meier gibt einen Überblick zu diesem spannenden Themenkomplex.

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