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AGG-Hopping – Eine never ending Story?

Das Arbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.01.2026 (Az.: 2 Ca 628/25) entschieden, dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber oder der Bewerberin nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle, sondern vorrangig um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ("AGG-Hopping") geht.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm in seinem aktuellen Blockbeitrag.

Der Kläger ist 50 Jahre alt und schwerbehindert mit einem GdB 90. Er ist promovierter Jurist mit 18-jähriger Berufserfahrung und hatte sich bei der Beklagten auf eine von dieser ausgeschriebene Stelle für eine technische Führungsposition mit Schwerpunkt Productmanagement beworben. Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Daraufhin machte der Kläger Entschädigungsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR (drei Monatsgehälter) nach § 15 Abs. 1, 2 AGG geltend.

Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage zurück. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Entschädigungsansprüche zu. Das Verhalten des Klägers war rechtsmissbräuchlich. Es fehlte die räumliche Verfügbarkeit, es bestand noch eine ungekündigte Vollzeitbeschäftigung, der Kläger zeigte keine ernsthafte Wechselbereitschaft und führte eine Vielzahl vergleichbarer Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber. Er hatte sich auf eine Stelle beworben, die mehr als 570 km von seinem Wohnort entfernt ist. Zudem gehe der Kläger einer ungekündigten Vollzeitbeschäftigung nach. Hinzu kam eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen bei mehreren Arbeitsgerichten gegen unterschiedliche potentielle Arbeitgeber.

Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist richtig und nachvollziehbar. Hier wird noch einmal deutlich, dass die Thematik „AGG-Hopping“, die schon in vergangenen Jahren Gegenstand der Instanzrechtsprechung war, nicht beendet ist und es immer noch Bewerber versuchen, rechtsmissbräuchlich Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Damit wird der Sinn und Zweck des AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG), unterlaufen.