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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Hypothetische Mehrarbeit bei freigestellten Betriebsräten

Das LAG Niedersachsen hatte sich in seinem Beschluss vom 27.10.2025 (7 TaBV 29/25) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit ein Zeitguthaben, das durch hypothetische Mehrarbeit entstanden ist, für eine bezahlte Freistellung nutzen darf.

 Ausgangslage

 Der betroffene Arbeitnehmer ist seit 1991 im Unternehmen beschäftigt und seit 2020 vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Betrieb existieren betriebliche Zeitguthabenregelungen (etwa durch Betriebsvereinbarungen zu Flexibilitäts- und Langzeitkonten), auf deren Grundlage dem freigestellten Betriebsratsmitglied Stunden gutgeschrieben wurden. Diese Zeitgutschriften basierten auf einer sogenannten hypothetischen Mehrarbeit – es wurden fiktiv die Mehrstunden erfasst, die vergleichbare Arbeitnehmer durchschnittlich geleistet hatten, und diese wurden dem Langzeitkonto gutgeschrieben.

 Im März 2024 beantragte das Betriebsratsmitglied, für Juni 2025 eine vierwöchige bezahlte Freistellung aus diesem Zeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Sein Guthaben belief sich auf rund 175 Stunden.

 Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag ab und vertrat die Auffassung, das Betriebsratsmitglied sei bereits von seiner Arbeitsleistungspflicht befreit, sodass eine weitere Freistellung – selbst unter Nutzung von Zeitguthaben – unzulässig sei. Ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied sei bereits nach § 38 BetrVG während seiner Amtszeit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden, weshalb eine erneute oder zusätzliche Freistellung von der Arbeitspflicht nicht erfolgen könne. Zudem habe das Betriebsratsmitglied die Pflicht, im Amt für Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stehen. Diese Amtspflicht könne nicht durch Freistellung infolge hypothetischer Mehrarbeit reduziert werden.

 Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

 Das Gericht entschied zu Gunsten des Betriebsratsmitglieds. Es verurteilte die Arbeitgeberin dazu, die beantragte Abwesenheitszeit von 136 Stunden mit einem Bruttolohn von 6.679,52 € zu vergüten.

 Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt werden. Daraus folgt: Wenn andere Arbeitnehmer ihre angesparten Zeitguthaben für Freistellungen einsetzen dürfen, muss diese Möglichkeit grundsätzlich auch vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern offenstehen.

 Das Gericht hat hierzu deutlich gemacht, dass bei einem freigestellten Betriebsrat zwar die reguläre Arbeitspflicht entfällt – an ihre Stelle tritt jedoch die Pflicht zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Wird nun Zeitguthaben in Anspruch genommen, bedeutet dies nicht eine „zusätzliche“ Freistellung, sondern vielmehr eine zeitweise Befreiung von der Verpflichtung zur Amtsausübung. Für diesen Zeitraum muss das Betriebsratsmitglied also keine Betriebsratstätigkeit erbringen.

 Wichtig ist zudem: Dem Freizeitausgleich stehen auch die Regelungen des § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG nicht entgegen. Ein zuvor entstandener Vergütungsanspruch in Form einer Zeitgutschrift kann – wie bei anderen Beschäftigten auch – durch eine bezahlte Freistellung ausgeglichen werden.

 Ebenso stellte das Gericht klar, dass durch die Inanspruchnahme des Zeitguthabens kein erhöhter Stundenlohn entsteht. Es handelt sich lediglich um den Ausgleich eines zuvor – gegebenenfalls auch hypothetisch – aufgebauten Zeitkontos. Eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern liegt darin nicht.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung stärkt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen das Benachteiligungsverbot zugunsten von Betriebsratsmitgliedern. Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Zeitguthaben nicht allein mit dem Argument verweigern, das betreffende Mitglied sei bereits aufgrund seines Mandats vollständig freigestellt.

Während einer Freistellung aus dem Zeitkonto gilt das Betriebsratsmitglied im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als verhindert. Für diesen Zeitraum rückt ein Ersatzmitglied nach. Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats bleibt damit uneingeschränkt gewährleistet.

 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss ist unter dem Aktenzeichen 7 ABR 1/26 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.