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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Kündigungsschutz bei gestückelter Elternzeit

Mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. 11 SLa 394/25) hat das Landesarbeitsgericht Hamm eine wichtige Klarstellung zur Reichweite des Kündigungsschutzes während der gestückelten Elternzeit formuliert.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Am 23. Juli 2024 – und mithin noch in der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) - beantragte er bei seinem Arbeitgeber Elternzeit für die Betreuung seiner Tochter bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Dabei plante er ausdrücklich, die Elternzeit in mehrere Teilabschnitte aufzuteilen und teilweise auch in Teilzeit zu nehmen. Der Arbeitgeber bewilligte den Antrag mit Schreiben vom 1. August 2024.

Für das bereits am 11. Juli 2024 geborene Kind sollte der erste Teilabschnitt in Vollzeit bis zum 1. August 2024 laufen. Der zweite Teilabschnitt der Elternzeit sollte im Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 liegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 – also nur wenige Wochen vor Beginn dieses zweiten Abschnitts – kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – immer noch während der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes.

Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG. Der besondere Kündigungsschutz beginne bereits acht Wochen vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit. Genau in diesem Schutzzeitraum sei die Kündigung ausgesprochen worden.

Der Arbeitgeber vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der achtwöchige Kündigungsschutz nur einmalig ausgelöst werde – nämlich vor Beginn des ersten Elternzeitabschnitts. Für spätere Abschnitte gelte dieser vorgelagerte Schutz nicht erneut.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied eindeutig zugunsten des Arbeitnehmers:

Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit erneut. Die Kündigung wurde daher als unwirksam angesehen, da sie innerhalb des achtwöchigen Schutzzeitraums vor dem zweiten Elternzeitabschnitt ausgesprochen worden war.

Das Gericht stellte maßgeblich auf den Zweck des § 18 BEEG ab. Dieser bestehe darin, Arbeitnehmer effektiv davor zu schützen, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit benachteiligt oder gekündigt zu werden.

Würde man den Kündigungsschutz bei einer „aufgeteilten“ Elternzeit nur einmalig gewähren, könnten Arbeitgeber gezielt die Zeiträume zwischen einzelnen Elternzeitabschnitten nutzen, um Kündigungen auszusprechen. Der Schutzmechanismus liefe damit weitgehend leer.

Gerade bei einer zulässigen Aufteilung der Elternzeit in mehrere Phasen bestehe ein erhöhtes Risiko strategischer Kündigungen durch den Arbeitgeber. Deshalb müsse der Schutz konsequenterweise vor jeder einzelnen Phase neu einsetzen.

Auch die Systematik des BEEG spreche für dieses Ergebnis:

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich eine Aufteilung der Elternzeit. Diese Flexibilität wäre praktisch entwertet, wenn der Kündigungsschutz nicht entsprechend parallel ausgestaltet wäre.

Die rechtmäßige Nutzung gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten dürfe nicht zu einem geringeren Schutz führen.

Besondere Brisanz erhält die Entscheidung durch den Umstand, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch in der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes befand.

Das Gericht stellt diesbezüglich klar: Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig von der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes. Die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartefrist treten hinter den speziellen Schutzvorschriften des BEEG zurück.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung sorgt für Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern deutlich. Sie fügt sich überzeugend in die Zielsetzung des BEEG ein, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf effektiv zu sichern.

Das LAG hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 213/25 anhängig. Stand heute findet die mündliche Verhandlung am 18. Juni 2026 in Erfurt statt (Homepage BAG).