Vergütung und Schadensersatz für Jurastudent
Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az: 11 Sa 456/23) entschieden, dass einem Jurastudent, der im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Servicekraft (Kellner/ Bar) in einer Gaststätte arbeitete, rückständige Vergütung und Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zustehe. Der Arbeitgeber müsse sich auch für eine altersdiskriminierende Äußerung entschuldigen.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München in seinem aktuellen Blockbeitrag.
In der zugrunde liegenden Entscheidung wurde der Kläger und seine Kolleginnen und Kollegen üblicherweise durch Dienstpläne zum Dienst eingeteilt. Neben der Vergütung der geleisteten Stunden erzielte der Kläger unstreitig erhebliche Einnahmen durch Trinkgeld und konnte günstig Essen und Getränke beziehen. Der Kläger war verpflichtet, vor Dienstantritt und nach Dienstende unentgeltlich anwesend zu sein. Der Kläger initiierte zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern eine Betriebsversammlung zur Einsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl. Daraufhin ist der Kläger von seinem Arbeitgeber zeitweise nicht mehr zum Dienst eingeteilt worden und wurde zeitweise in die Küche versetzt. Da zwischenzeitlich erhebliche Vergütung ausgestanden habe, hat der Kläger von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber erklärte ihm daraufhin die fristlose Kündigung.
Der Kläger verlangte unter anderem klageweise die Bezahlung geleisteter Arbeit für die geleisteten Vor- und Nacharbeiten vor bzw. nach Dienstende. Zudem verlangte der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzug, da er nach der Initiierung der Betriebsversammlung nicht bzw. nicht mehr im gleichen Umfang wie zuvor zur Arbeit eingeteilt worden war. Ferner klagte er auf Schadensersatz, da er auf die fehlenden Dienste und die folgenden Kündigungen Verdiensteinbußen gehabt habe und ihm Sachleistungen und Trinkgeld entgangen seien.
Das LAG München hat dem klagenden Jurastudent nun die geltend gemachte Vergütung sowie den Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen.
Dem Kläger stehen Ansprüche aus Annahmeverzugslohn zu, da der Arbeitgeber in dem Moment in Annahmeverzug geraten ist, in dem er die Dienste des Klägers nicht mehr im gleichen Umfang wie vor der Initiierung zur Betriebsratswahl in Anspruch nehmen wollte. Der Kläger habe auch Anspruch auf Schadensersatz, da als Motivation für die fehlende Einteilung und die Kündigung das Initiieren einer Betriebsratswahl erwiesen war. Die hieraus resultierenden Forderungen, vor allem entgangener Gewinn und die Trinkgelder, sind aufgrund unerlaubter Handlungen entstanden. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, den Arbeitnehmer nicht mehr im gleichen Umfang wie zuvor nur aufgrund der Initiierung der Betriebsversammlung einzuteilen. Schließlich hat das LAG München den Geschäftsführer der Beklagten verurteilt, sich wegen der Altersdiskriminierung zu entschuldigen. Dies beruhe auf der Rechtsprechung des EuGH (C–507/23).
Bewertung für die Praxis
Die Entscheidung des LAG München ist richtig und nachvollziehbar. Die Vergütung aus Annahmeverzug sowie der geltend gemachte Schadensersatz ist dem klagenden Jurastudent zu Recht zugesprochen worden. Die Entscheidung zeigt insbesondere, dass bei Servicekräften im Gaststättenbetrieb auch der entgangene Verdienst sowie Trinkgelder Gegenstand von Schadensersatzforderungen sein können. Aus der Entscheidung des LAG München geht ebenfalls hervor, dass Arbeitgeber gut beraten sind, Initiatoren einer Betriebsratswahl nicht durch bestimmte Maßregeln zu beeinträchtigen.