gradienta-bKESVqfxass-unsplash.jpg

Blog

Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Nicht jeder geschmacklose Witz rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.08.2025 (Az.: 1 Sa 104/25) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung infolge eines geschmacklosen Witzes eines Arbeitnehmers zu entscheiden.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in seinem aktuellen Blockbeitrag.

In der zugrunde liegenden Entscheidung verkündete der Kläger in der Uniform der Werkfeuerwehr über den Außenlautsprecher des Gerätewagens der Werkfeuerwehr den Tod seines Kollegen L. im Stil einer knapp zweiminütigen Traueransprache. Diese Ansprache ließ der Kläger von einem anderen Kollegen filmen. Tatsächlich war und ist Herr L. nicht verstorben. Dieses Video stellte der Kläger am gleichen Tag in eine WhatsApp-Gruppe ein, in welcher mehrere Kollegen des Klägers und auch Herr L. Mitglied waren. Herr L. schrieb in die Gruppe eine Nachricht mit mehreren lachenden Smileys und folgendem Inhalt: "Ich Atme noch ein wenig Und etwas Körper ist auch noch da, welcher durchblutet wird..."

Wenige Tage später erfuhr die Geschäftsführerin der Beklagten von dem Video und ordnete eine weitere Aufklärung des Sachverhalts an. Insbesondere sollten Gespräche mit dem Kläger und Herrn L. geführt werden. Herr L. erklärte, er habe das Video als Scherz eingeordnet. Der Kläger erklärte bei seiner Anhörung, die Kollegen der WhatsApp-Gruppe spielten sich öfter entsprechende Späße und teilten diese untereinander. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristlos.  

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die fristlose Kündigung mangels eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB für unwirksam. Der Kläger habe während einer Arbeitspause ein Video gedreht, bei dem er Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt und in dem er, mit entsprechender Musik (Ave Maria) unterlegt, eine Traueransprache für den angeblich gestorbenen Kollegen L. gehalten habe. Die Aufnahme sei außer von den an ihr Beteiligten, von niemandem wahrgenommen worden. Sie sei nur innerhalb einer WhatsApp-Gruppe, bestehend aus dem Kläger und maximal fünf Arbeitskollegen, verbreitet worden. Das Video und ein Bild von einer Traueranzeige habe der Kläger anschließend während seiner Arbeitszeit in die WhatsApp-Gruppe eingestellt. Mit der Einstellung der Traueranzeige in die Whats-App-Gruppe habe der Kläger keine weitere Pflichtverletzung begangen.

Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist richtig und nachvollziehbar. Dennoch sollte auch im Berufsalltag auf einen angemessen und respektvollen Umgang stets geachtet werden. Unter anderen Umständen kann auch ein vermeintlich geschmackloser Witz als Kündigungsgrund herangezogen werden.