Jubiläumszahlung bei Teilzeit
Die denkbare Benachteiligung von Teilzeitkräften ist regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen, auch unter dem Blickwinkel der (mittelbaren) Diskriminierung. Eine dieses Thema betreffende Entscheidung des LAG Düsseldorf stellt RA Dr. Martin Pröpper vor.
In der Berufungsinstanz war über eine Jubiläumszahlung zu entscheiden, wobei die Besonderheit wiederum in einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bestand, die Beträge aber in fester Höhe zugesagt sind (LAG Düsseldorf v. 28.1.2026 – 12 SLa 510/25).
In der maßgeblichen Betriebsvereinbarung zu Dienstjubiläen aus dem Jahr 2015 ist hierzu vorgesehen:
„Anlässlich des Dienstjubiläums erhält der Mitarbeiter eine Jubiläumszahlung in folgender Höhe (Bruttobeträge für Vollzeit-Mitarbeiter):10 Dienstjahre: 1.000,00 Euro, 25 Dienstjahre: 3.000,00 Euro, 40 Dienstjahre: 6.000,00 Euro. Für Teilzeitbeschäftigte gilt jeweils ein dem Beschäftigungsgrad bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres entsprechender anteiliger Betrag. Bei nur zeitweiser Teilzeitbeschäftigung im für das Dienstjubiläum maßgeblichen Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit wird für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung die jeweilige Jubiläumszahlung zeitanteilig (pro rata temporis) im Verhältnis Teilzeitarbeit zu Vollzeitarbeit gekürzt.“
Die Klägerin war bei dem Arbeitgeber seit 1984 bei einer monatliche Vergütung in Höhe von zuletzt 4.952,00 Euro brutto tätig, dabei zurückliegend auch und auch zuletzt in Teilzeit. Der Beschäftigungsgrad der Klägerin betrug in den ersten 40 Jahren ihrer Beschäftigung rund 65 %, nämlich exakt 65,13461 %.
Arbeitgeberseitig zahlte man ihr im März 2024 für 40 Jahre einen Betrag für dieses Jubiläum in Höhe von 3.908,08 Euro brutto. Dies entsprach 65,13461 % von 6.000,00 Euro brutto. Hierauf verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Zahlung der vollen Jubiläumszahlung in Höhe von insgesamt 6.000,00 Euro brutto und klagte den Differenzbetrag von 2.091,92 Euro brutto ein.
Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die auf ihrer Teilzeittätigkeit erfolgte Kürzung der Jubiläumszahlung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, da es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Differenzierungsgrund gebe. Als einmalige Zahlung diene die Zahlung der Anerkennung ihrer Betriebstreue und sei kein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Die entgegenstehende Regelung sei unwirksam.
Die Klägerin hat zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt, da bei der Beklagten mehr Frauen als Männer in Teilzeit tätig seien.
Dem gegenüber vertrat die Arbeitgeberseite im Wesentlichen folgende Argumente: Ein Teilzeitbeschäftigter könne nicht die gleiche Vergütung verlangen, wie ein Vollzeitbeschäftigter. Die Jubiläumszahlung habe Entgeltcharakter. Die Betriebstreue solle durch die Jubiläumszahlung nur im Umfang der durchschnittlichen Beschäftigung während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit honoriert werden.
Der Arbeitgebermeinung folgte das LAG aus Düsseldorf.
Der Klägerin steht nach dem Urteil des LAG kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.091,92 Euro brutto Jubiläumszahlung aus Anlass ihres 40 jährigen Dienstjubiläums zu. Denn weder verstoße die Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, noch liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Die sich ergebende Ungleichbehandlung wegen der Teilzeittätigkeit sei sachlich gerechtfertigt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilzeitarbeit unterscheide sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit dürfe daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG v. 29.4.2025 – 9 AZR 287/24, DB 2025, 2712-2716).
Ob Sonderzahlungen als Entgelt zu bewerten sind, hänge von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung ergäben. Richtig sei zwar, dass die Zahlung als Jubiläumszahlung bezeichnet sei, mithin an das Erreichen des 10-, 25-, oder 40jährigen Dienstjubiläum anknüpfe. Richtig sei auch, dass der Betrag der Jubiläumszahlung fest ist und nicht in Relation zur z.B. monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers stehe.
Dies alleine stehe allerdings der Auslegung, dass es sich um eine Zahlung mit Entgeltcharakter handelt, nicht entgegen. Das Dienstjubiläum sei nur der Anlass für die Zahlung. Diese sei als Entgeltleistung konzipiert. Die Zahlung knüpfe an den während der gesamten Beschäftigungsdauer erreichten Beschäftigungsgrad an, wie die weiteren Regelungen zur Kalkulation belegten. Es liege daher auch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, weil die Ungleichbehandlung aus diesen Gründen sachlich gerechtfertigt und der pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt sei.
Das Düsseldorfer LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, so dass dessen Urteil noch nicht rechtskräftig ist.