Recht zur Lüge bei Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.04.2026 (Az.: 6 SLa 574/25) entschieden, dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ausscheidet, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln in seinem aktuellen Blockbeitrag.
Die Klägerin war mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert und seit dem 01.09.2021 als Raumpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin insgesamt vier Kündigungen ausgesprochen. Eine Zustimmung des Integrationsamts lag jeweils nicht vor. Zudem focht der Beklagte den Arbeitsvertrag an. Als Anfechtungsgrund zog der Arbeitgeber den Umstand heran, dass die Klägerin ihre Schwerbehinderung beim Vertragsschluss und im Bewerbungsgespräch nicht offenbart habe.
Mit Kündigungsschutzklage wandte sich die Klägerin gegen die vier ausgesprochenen Kündigungen sowie gegen die vorgenommene Anfechtung. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage weitgehend statt. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Zur Begründung führte die Berufungsinstanz aus, dass alle Kündigungen wegen fehlender Anhörung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX unwirksam seien. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB habe ebenfalls keinen Erfolg. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weshalb keine arglistige Täuschung und keine wirksame Anfechtung in Frage käme. Seit Inkrafttreten von § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) und §§ 1, 7 AGG bestehe keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Auf eine unzulässige Frage darf gelogen werden, ohne dass dies eine Anfechtung trägt.
Bewertung für die Praxis
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist richtig. Das Urteil zeigt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer weiterhin nicht dazu verpflichtet sind, ihre Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren. Dies begründet das Landesarbeitsgericht Köln insbesondere mit der gesetzgeberischen Wertung des § 164 Abs. 2 SGB IX sowie §§ 1, 7 AGG.