gradienta-bKESVqfxass-unsplash.jpg

Blog

Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Kirchenmitgliedschaft darf Voraussetzung für Einstellung sein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2026 (Az.: 8 AZR 194/25 (F)) entschieden, dass Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen können, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem aktuellen Blockbeitrag.

Die Parteien stritten über einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer möglichen Benachteiligung aufgrund der Religion. Der beklagte Arbeitgeber, eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland, schrieb im November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60 %) für eine Referentin bzw. einen Referenten aus. Die Aufgaben umfassten insbesondere die Erstellung eines sogenannten Parallelberichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention in Deutschland, die Anfertigung von Stellungnahmen und Fachbeiträgen, die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in verschiedenen Gremien.

In der Stellenausschreibung wurde außerdem verlangt, dass Bewerber Mitglied einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) sind und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren.

 Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle, wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen erhielt ein evangelischer Bewerber die Stelle. Daraufhin verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens etwa 10.000 Euro. Sie war der Auffassung, wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit benachteiligt worden zu sein. Der Beklagte bestritt dies und berief sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung nach § 9 Abs. 1 AGG zulässig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin zunächst eine Entschädigung von rund 2.000 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage später vollständig ab. Im anschließenden Revisionsverfahren legte das Bundesarbeitsgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach dessen Entscheidung sprach das BAG der Klägerin zunächst etwa 4.000 Euro Entschädigung zu. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten (BVerfG v. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19) hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das BAG zurück. Nach der erneuten Verhandlung blieb die Revision der Klägerin erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht.

Zwar spreche die Stellenausschreibung grundsätzlich für eine Benachteiligung wegen der Religion. Diese sei jedoch ausnahmsweise nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche aufgrund der konkreten Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und angemessene berufliche Anforderung darstellt.

Unter Berücksichtigung europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben kam das BAG diesmal zu dem Ergebnis, dass die verlangte Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle zulässig war. Ausschlaggebend war insbesondere die Aufgabe, die Einrichtung nach außen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Organisationen zu vertreten. Dadurch sei die Kirchenzugehörigkeit geeignet und erforderlich gewesen, um das religiöse Selbstverständnis des Beklagten zu wahren.

Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung zulässig sein kann. Kirchliche Arbeitgeber haben jedoch darauf zu achten, dass eine Benachteiligung wegen der Religion nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unerlässlich ist.