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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, aber Freistellung trotzdem möglich

Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen, ist unwirksam. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25) benachteiligt eine solche Regelung den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten beschäftigt. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Laut Arbeitsvertrag konnte die Nutzung des Fahrzeugs widerrufen werden, wenn der Kläger von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Zudem enthielt § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags eine Klausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt war, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst ordentlich zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens, woraufhin der Kläger das Fahrzeug zurückgab.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger zuletzt eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510 Euro brutto. Er argumentierte unter anderem, die Freistellung sei unrechtmäßig gewesen, da die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sei. Während das Arbeitsgericht die Klage insoweit abwies, gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.

Die Revision der Beklagten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte insoweit Erfolg, als dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass die Beklagte den Kläger nicht wirksam auf Grundlage der Freistellungsklausel von der Arbeitspflicht entbinden konnte. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und sei wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiege grundsätzlich schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung. Die Klausel nehme dem Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, im Einzelfall ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Allerdings beanstandete das Bundesarbeitsgericht, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden, verwies der Senat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Bedeutung für die Praxis:

Auch ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel kann eine Freistellung des Arbeitnehmers im Einzelfall rechtmäßig sein, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen.

Derartige Interessen können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer Zugang zu sensiblen Kunden- oder Unternehmensdaten hat, ein Wechsel zu einem Wettbewerber bevorsteht oder aufgrund besonderer Umstände die Gefahr eines Datenabflusses beziehungsweise illoyalen Verhaltens besteht. Auch erhebliche Störungen im Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien können eine Freistellung rechtfertigen.

Eine Freistellung während der Kündigungsfrist bleibt also auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiterhin möglich. Sie kann jedoch nicht mehr allein auf eine pauschale Vertragsklausel gestützt werden, sondern setzt künftig eine Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall voraus.