Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.04.2026 (Az.: 6 SLa 574/25) entschieden, dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ausscheidet, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln in seinem aktuellen Blockbeitrag.
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