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Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2025 (Az.: 9 AZB 18/25) über die Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichter-Assistenten in Liga 3 entschieden.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem aktuellen Blockbeitrag.

 Das BAG hat ent­schie­den, dass Schieds­rich­ter-As­sis­ten­ten in der 3. Fuß­ball-Liga keine Ar­beit­neh­mer sind und damit den Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit verneint. Hierbei ging es um die Klage eines Schiedsrichters, der für die Saison 2024/2025 für die 3. Liga nicht berücksichtigt worden ist. Er hatte auf Entschädigung und Scha­dens­er­satz wegen Dis­kri­mi­nie­rung geklagt. Zur Begründung führte das höchste deutsche Arbeitsgericht aus, dass der Rahmenvertrag, der zwischen der DFB Schiri GmbH und dem Schiedsrichter geschlossen wird, keine Pflicht vorsehe, Spiele zu übernehmen. Es wird keine feste Vergütung gezahlt. Die Schiedsrichter werden pro Einsatz bezahlt, welcher über das DFBnet vergeben wird.

 Das ArbG Köln hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Fall an das Landgericht Köln verwiesen. Das LAG Köln sah das anders und erklärte den Rechtsweg für eröffnet. Das BAG stellte nun klar: Trotz Rahmenvertrag sei kein Arbeitsverhältnis entstanden. Der DFB kann Assistenten nicht einseitig verpflichten, Spiele zu leiten. Lehnt der Schiedsrichter eine Partie ab, folgen darauf keine Sanktionen. Die Tätigkeit erfolge ohne persönliche Abhängigkeit und ohne wirtschaftliche Bindung, sodass weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt. Der Kläger nahm seine Klage nach Mitteilung des Beschlusses zurück.

 Bewertung für die Praxis

 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist richtig und nachvollziehbar. Hier wird noch einmal deutlich, dass die Arbeitnehmereigenschaft anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung beurteilt wird.

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