Verdachtskündigung trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass eine Verdachtskündigung im Arbeitsrecht unwirksam ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. April 2026 (Az.: 6 SLa 186/25) klargestellt.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem aktuellen Blockbeitrag.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Mitarbeiterin eines Textileinzelhandelsunternehmens für die Aufbewahrung der Tageseinnahmen in einem Tresor zuständig. Nachdem aus diesem mehrere Safebags mit Bargeld und Wechselgeld verschwunden waren, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich – sowohl wegen des Verdachts einer Unterschlagung als auch wegen der behaupteten Tat selbst.
Die Besonderheit des Falls war, dass das gegen die Mitarbeiterin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dennoch hielt das Landesarbeitsgericht die Verdachtskündigung für wirksam.
Entscheidend war, dass eine Verdachtskündigung nicht voraussetzt, dass die Pflichtverletzung oder Straftat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Vielmehr kann bereits ein dringender, auf objektiven Tatsachen beruhender Verdacht einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Voraussetzung ist, dass die Verdachtsmomente so erheblich sind, dass sie geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen nachhaltig zu zerstören.
Im konkreten Fall sprachen nach Auffassung des Gerichts mehrere Indizien für einen dringenden Tatverdacht. Die Mitarbeiterin hatte Zugang zum Tresor, verfügte über einen Schlüssel zum Ladenlokal und kannte den Standort des Aufzugschlüssels. Zudem besaß sie einen persönlichen Tresorcode, den sie nach eigenen Angaben nicht an andere Personen weitergegeben hatte. Zwar konnte die tatsächliche Entwendung des Geldes nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Die Gesamtschau der Umstände begründete jedoch einen ausreichenden dringenden Verdacht.
Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens änderte daran nichts. Das Arbeitsgericht ist an die strafrechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt insbesondere keinen verbindlichen Nachweis der Unschuld dar.
Bewertung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Strafrecht und Arbeitsrecht bei Verdachtsfällen unterschiedlichen Maßstäben folgen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine Verdachtskündigung nicht erforderlich. Auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens schließt eine arbeitsrechtliche Kündigung nicht aus.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten sollten die vorhandenen Indizien sorgfältig dokumentiert und umfassend ausgewertet werden. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Gesamtschau der objektiven Umstände. Zudem muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Verdachtsmomenten zu äußern.
Für Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung zugleich, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zwar ein wichtiges Argument gegen eine Verdachtskündigung sein kann, deren arbeitsrechtliche Unwirksamkeit aber nicht automatisch zur Folge hat.