gradienta-bKESVqfxass-unsplash.jpg

Blog

Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Luftsicherheitsassistentin – nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2026 (Az.: 8 AZR 49/25) entschieden, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden darf.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem aktuellen Blockbeitrag.

Die Beklagte verantwortet die Passagier- und Gepäckkontrolle an einem deutschen Flughafen. Die Klägerin hatte sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Die Bewerbung der Klägerin wurde abgelehnt, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion vorliegt. Die Beklagte konnte die Vermutung einer Benachteiligung nicht widerlegen. Die Klägerin bekam eine Entschädigung gemäß § 15 AGG i.H.v. 3.500 € zugesprochen. Das Nichttragen eines Kopftuchs stelle nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgericht keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin dar. Die Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren insofern nicht ersichtlich.

Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist richtig und nachvollziehbar. Hier wird noch einmal deutlich, dass nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis, sondern auch im Bewerbungsprozess die Grundsätze des AGG zu beachten sind.