Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az.: 2 AZR 55/25) entschieden, dass im Falle einer Anhörung des Arbeitnehmers vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kein generelles Kontaktverbot während des Erholungsurlaubs besteht.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem aktuellen Blockbeitrag.
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