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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

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Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachdem das BAG in den letzten Jahren vor allem seine Rechtsprechung zum Beweiswert inländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neu akzentuiert hatte, liegt nun eine Entscheidung vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) vor, die sich wieder einmal mit einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung befasst. Herr Rechtsanwalt Kaiser stellt die Entscheidung vor.

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Nichts ist so sicher, wie das Attest zu einer Arbeitsunfähigkeit - Oder doch nicht? Die AU-Bescheinigung im Lichte aktueller Rechtsprechung

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ist von der Rechtsprechung über viele Jahre hinweg – überspritzt gesagt - nahezu für absolut erklärt worden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dann mit einem Urteil vom 8. September 2021 (Aktenzeichen 5 AZR 149/21) jedoch eine erste wesentliche Kerbe in den Beweiswert der AUB geschlagen, indem es feststellte, dass der Beweiswert der AUB insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Die Instanzgerichte haben sich in der Folge immer häufiger mit derartigen Fallgestaltungen zu beschäftigen, in denen Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung einklagen (müssen). Welche Aspekte dabei von den Gerichten beleuchtet und wie bewertet werden, wird nachfolgend anhand einiger Entscheidungen durch Rechtsanwalt Christian Kaiser zusammengefasst werden.

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