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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Posts getaggt mit BAG
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – Abkehr von den bisherigen Rechtsfolgen?

In einem Verfahren vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 157/22, B) streiten die Parteien über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31. März 2021 erklärt hat. Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige hatte er nicht erstattet. Er hat sie auch vor dem 31. März 2021 nicht nachgeholt.

Unser Kollege Dr. Martin Pröpper berichtete bereits im Blogbeitrag vom 20. Dezember 2023, dass der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Zuge dieser Entscheidung beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder auch eine bloß fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.

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Henning MeierBAG
Nutzungsverbot privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit -Mitbestimmungspflichtig?

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Ob er bei dieser Vorgabe den Betriebsrat beteiligen muss, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats kommt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Verbot (überwiegend) Fragen des Ordnungsverhaltens betrifft.

Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Ist das Verbot der Nutzung von Smartphones also eine Frage der Arbeitsleistung und keine Frage des Ordnungsverhaltens und des Zusammenlebens im Betrieb, ist das Verbot mitbestimmungsfrei. Das Verbot zielte darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen in der Person des Arbeitnehmers durch die Nutzung der Geräte unterbunden würden.

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Recht auf Nichterreichbarkeit vs. Pflicht zur Entgegennahme und Beachtung von dienstlichen Weisungen während der Freizeit

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern während ihrer Freizeit ein Recht auf Unerreichbarkeit zu, da Freizeit sich gerade dadurch auszeichnet, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie ihre Freizeit verbringen (vgl. u.a. LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17, Rn. 43).

In seiner Entscheidung vom 23. August 2023, die nunmehr im Volltext vorliegt, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 349/22) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Arbeitnehmer gleichwohl dazu verpflichtet sein können, dienstliche Weisungen zur Zuweisung von Dienstzeiten per SMS auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

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