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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Posts getaggt mit Meyer-Renkes
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?“ – Abgleich der Equal Pay Entscheidung des BAG mit der Praxis

Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu seinem Urteil zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen vom 16. Februar 2023 ist inzwischen veröffentlicht (BAG vom 16. Februar 2023, Az. 8 AZR 450/21). Das Urteil des BAG hat für Diskussionen gesorgt im Hinblick auf die Auswirkung auf die betriebliche Praxis der Entgeltgestaltung. Das Urteil des BAG wird als wegweisendes Urteil zum Equal-pay-Grundsatz diskutiert. Was bedeutet “gleich” in diesem Zusammenhang? Wie verträgt sich die Rechtsprechung mit der Praxis? Antworten hierzu liefert Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes.

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Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft! – Was gilt dann? Was müssen Unternehmen veranlassen?

Es ist soweit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt das Hinweisgeberschutzgesetz zum darin vorgesehenen Datum am 2. Juli 2023 in Kraft! Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes stellt die wichtigsten Ergebnisse des Vermittlungsausschusses und Änderungen am Gesetzesentwurf dar.

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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug - Können Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen anbieten?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Annahmeverzug die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, so verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine -widerlegbare-  Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers nicht ernst gemeint ist. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 29. März 2023 (Akz:  5 AZR 255/22).Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes nimmt für die Rechtsanwälte Ulrich Weber & Partner mbB Stellung.

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Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes: -Von zumutbarer Tätigkeit und Auskunftsansprüchen bis hin zur sozialrechtlichen Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung-

Nach den allgemeinen Regeln muss der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Vergütung als Gegenleistung nur entrichten, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hat (Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn!). Die Regeln des Annahmeverzugs stellen eine von zahlreichen arbeitsrechtlichen Durchbrechungen dieses Grundsatzes dar. § 615 BGB erhält dem Arbeitnehmer den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befindet. In Kündigungsfällen bestimmt sich die Voraussetzung des Annahmeverzugs nach § 615 BGB und § 11 KSchG. Wann der Arbeitgeber auch ohne Arbeit Lohn zahlen muss, ist ein spannendes und regelmäßiges Thema in allen Instanzen. Erst kürzlich gab es dazu wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und mehrerer Landesarbeitsgerichte. Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes fasst alles, was man dazu wissen muss, zusammen.

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Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz - Was müssen Unternehmen jetzt wissen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der nationalen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Ziele der Richtlinie sind der Schutz der meldenden Person vor Repressalien nach einer Meldung, wie etwa arbeitsrechtliche Maßnahmen. Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeiter müssen ab Verkündung des Gesetzes dazu binnen drei Monaten ein Hinweisgebersystem einrichten und betreiben. Andernfalls droht ein empfindliches Bußgeld. Katharina Meyer-Renkes fasst das wichtigste zusammen.

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